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ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen

ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen

[ Auszug: (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinande ... ]